5.4: Versorgungsformen

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Neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht muss Herr Petrow für sich entscheiden, welche Versorgungsform für ihn in Frage kommen kann. Bitte lesen Sie sich den folgenden Informationstext durch.

In der Versorgungspraxis werden Angebote in allgemeine und spezialisierte Versorgungsangebote kategorisiert. Dabei existieren keine einheitlichen Definitionen. Deswegen wird auf die Beschreibung der S3-Leitlinie zurückgegriffen. Ein spezialisiertes Angebot ist je nach Versorgungsaufwand und Komplexität individuell zu stellen. Spezialisierte Angebote können auch nur vorübergehend indiziert sein. Für Patient*innen und Angehörige ist es wichtig zu wissen ist, ob das Angebot eine sektorenübergreifende Begleitung bietet, mit der Möglichkeit des Aufbaus einer langfristigen Beziehung und einer impulsgebenden Beratung (Leitlinienprogramm Onkologie, S3- Leitlinie Palliativmedizin, 2020, 58).

Die S3-Leitlinie unterscheidet folgende Merkmale der Allgemeinen Palliativversorgung und der Spezialisierten Palliativversorgung:

Die Allgemeine Palliativversorgung

  • Es erfolgt eine Leistungserbringung durch Behandelnde, die ihr Haupttätigkeitsfeld nicht in der Palliativversorgung haben wie z.B. Hausärzt*innen.
  • Die Patient*innensituation ist weniger komplex als in der spezialisierten Palliativversorgung.
  • Die Versorgungsleistung ist nicht automatisch an spezifische strukturelle Voraussetzungen gekoppelt.

(Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Palliativmedizin, 2020, 58)

Die Spezialisierte Palliativversorgung

Diese ist gesetzlich verankert als SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung). Sie basiert auf dem Leistungsanspruch im SGB V, daraus folgenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und Empfehlungen des GKV- Spitzenverbandes.

Hinweise zur SAPV (in der Leitlinie als SPV genannt) sind:

  • Patientenbedürfnisse erfordern eine komplexere und aufwändigere Versorgungsleistung als in der allgemeinen Palliativversorgung.
  • Leistungserbringer*innen haben ihr Tätigkeitsfeld überwiegend oder ausschließlich in der SPV.
  • Leistungserbringer*innen verfügen über spezifische und palliativmedizinische Erfahrung und Qualifikationen.
  • Konzeptionelle und strukturelle Voraussetzung sind Teamansatz und Multiprofessionalität (Gomes, B. et al., 2013 in S3-Leitlinie Palliativmedizin, 2020, 59)
  • Eine 24-Stunden-Verfügbarkeit der Komplexleistung ist gewährleistet.

(S3-Leitlinie Palliativmedizin, 2020, S.58f.)

Sie wissen nun grundlegend über den APV und den SPV Bescheid. Nun lernen Sie Formen der Spezialisierten Palliativversorgung kennen.

Zur SPV nach der S3-Leitlinie gehören

  • Palliativstation
  • Palliativdienst im Krankenhaus
  • Ambulante spezialisierte Palliativversorgung
  • Spezialisierte Palliativambulanz
  • Palliativmedizinische Tagesklinik und Tageshospiz

(Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Palliativmedizin, 2020, 66)

Eine Mischform zwischen APV und SPV sind

  • Stationäre Hospiz
  • Ambulante Hospizdienst bzw. Ehrenamt

(Leitlinienprogramm Onkologie, S3-Leitlinie Palliativmedizin, 2020, 59)

Es werden Ihnen nun Lernkarten geboten, in der die Versorgungsformen kurz umrissen werden. Üben Sie mit den Lernkarten, so dass Sie die Begriffe beschreiben können.